Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von KUBIK, nachfolgend in Kurzform „Studio“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend als „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich festgehalten und durch das Studio bestätigt worden sind. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte mit dem Kunden, ohne dass noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

(2) Ausdrückliche, vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Studio und dem Kunden gehen den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ergänzend in allen Fällen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Studio und dem Kunden. Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung zwischen dem Studio und dem Kunden, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich.

(3) Werden keine schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit schriftlicher Annahme des Angebots. Hierfür wird in diesem Angebot auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.

§ 2 Angebot, Auftrag, Vertragsschluss

(1) Die detaillierten Beschreibungen und Verpflichtungen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung ergeben sich insbesondere aus dem schriftlichen Angebot. Dieses Angebot wird auf Grundlage des Briefings erstellt. Alle Vertragsgegenstände müssen somit in schriftlicher Form festgehalten werden.

(2) Aufträge sind dann verbindlich erteilt, wenn das unterbreitete Angebot innerhalb der Annahmefrist schriftlich angenommen wird. Die Annahmefrist für ein Angebot beträgt zwei Wochen und das Ablaufdatum wird auf dem Angebot schriftlich vermerkt.

(3) Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Bei Änderungen oder Ergänzungen wird ein neues Angebot unterbreitet, welches eine verkürzte Annahmefrist hat. Das vorherige Angebot verliert hiermit seine Gültigkeit.

(4) Nach Annahme des Angebots erteilte Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind nur mit Aufpreis möglich.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen

(1) Die Lieferverpflichtungen des Studios sind dann erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen dem Kunden gesendet wurden. Das Studio ist nicht verpflichtet bereits übergebene Dienstleistungen aufzubewahren. Die Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von dem Studio schriftlich bestätigt worden sind. Sie sind zudem nur dann verbindlich, wenn der Kunde seine etwaige Mitwirkungspflicht (z.B. Bereitstellung von Informationen, Texten, Dateien und Bildern) ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Mitwirkung verzögert sich die Lieferung um die Dauer der Verzögerung.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs das Studio liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das Studio wird dem Kunden unverzüglich Beginn und Ende derartiger Hindernisse mitteilen.

(3) Gerät das Studio mit ihrer Leistung in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Vergütung

(1) Es gilt die im Angebot kalkulierte Vergütung. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils am Rechnungsdatum geltenden Umsatzsteuer hinzukommt.
Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von zehn Tagen. Als Beginn der Zahlungsfrist gilt das Rechnungsdatum. Die Rechnung wird am Tag der Fertigstellung des Auftrags per E-Mail versendet.

(2) Wird diese Zahlungsfrist überzogen, so ist das Studio berechtigt eine Mahnung auszusprechen und eine angemessene Nachfrist zu bestimmen. Bei erneuter Überziehung dieser Nachfrist steht dem Studio ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen zu.

(3) Alle im Rahmen eines Auftrags anfallenden Fremdkosten und Rechnungen über Leistungen Dritter wie insbesondere von Bildagenturen und Software-Dienstleistern werden dem Kunden mit einem Zuschlag in Rechnung gestellt. Sie werden im Angebot mit einberechnet und sind Teil des Nettopreises.
Erfordert ein Auftrag finanzielle Vorleistung, so ist diese Vorleistung vom Kunden als Vorauszahlung zu begleichen. Diese Vorleistungen an Dritte werden nach der Annahme des Angebots durch den Kunden in einer Rechnung zusammengefasst und müssen vom Kunden binnen zehn Tagen beglichen werden. Eventuelle Terminverschiebungen durch verspäteten Zahlungseingang verantwortet der Kunde.

(4) Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, wie es bei User Experience- und Branding-Aufträgen der Fall ist, so kann das Studio dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten des Studios verfügbar sein. Genauere Angaben hierzu findet der Kunde im jeweiligen Vertrag. Für Rechnungen gilt eine Zahlungsfrist von zehn Tagen.

(5) Die in dem Angebot genannte Vergütung gilt unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Änderungen und Abbruch von Aufträgen durch den Kunden oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, behält sich das Studio vor dem Kunden alle dadurch anfallenden Kosten und den geleisteten Arbeitsaufwand in Rechnung zu stellen. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls einem Aufpreis.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Kunden und Rechte des Studios

(1) Der Kunde stellt dem Studio alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von dem Studio sorgsam behandelt, vor Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages genutzt.

(2) Das Studio darf ihre Dienstleistungen angemessen und branchenüblich signieren und für Eigenwerbung publizieren. Dieses Recht kann nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Studio und Kunde eingeschränkt werden.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Kunde erklärt, alle Rechte (Eigentums- und Urheberrechte etc.) an Vorlagen, Texten und Bildern, die er dem Studio übergibt, zu besitzen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seiner Aufträge, Rechte verletzt werden. Der Kunde hat das Studio von allen Ansprüchen Dritter wegen solchen Rechtsverletzungen freizustellen.
Das Studio haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Das gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Inhalte gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Das Studio ist nur verpflichtet auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.

(2) Das Studio haftet lediglich für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr selbst erbrachten Leistungen und zudem für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

(3) Das Studio versichert, die von ihr erstellten Lieferungen und Leistungen unter Berücksichtigung von Rechten Dritter erstellt zu haben, also ohne in unzulässiger Weise das geistige Eigentum Dritter zu nutzen bzw. wettbewerbsrechtswidrige Handlungen zu begehen. Eine entsprechende Gewährleistung übernimmt das Studio hierfür nicht, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch überprüfen zu lassen.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Die Rechte an den Dienstleistungen stehen dem Studio vollumfänglich zu; dies betreffen insbesondere die gewerblichen Schutzrechte sowie das Urheberrecht. Das Studio überträgt bei der Übergabe die erforderlichen gewerblichen Schutzrechte sowie Nutzungsrechte an den Kunden jeweils in Abhängigkeit der vereinbarten Dienstleistung bzw. nach Art und Umfang zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks.

(2) Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung des Studios. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht dem Studio vom Kunden ein zusätzliches, angemessenes Honorar zu.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Studio und dem Auftraggeber.

(3) Jeder dem Studio erteilten Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Für die Entwürfe und Werkzeichnungen des Studios als geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Das Studio bleibt, solange nicht anders vertraglich geregelt, berechtigt ihre Arbeiten und Entwürfe im Rahmen der Eigenwerbung (insbesondere als Referenz mit Abbildung und Beschreibung auf der Internetseite des Studios) zu verwenden bzw. zu publizieren.

§ 8 Geheimhaltung

(1) Das Studio ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln. Das Studio kann von dieser Verpflichtung nur durch Anweisung des Kunden entbunden werden, wenn die Erfüllung des Auftrags gerade eine Mitteilung über vertrauliche Einzelheiten erforderlich macht.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die er aufgrund seines Auftrages von dem Studio erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter, als auch in gleicher Weise von ihm beauftragte Dritte zu Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase und Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

© KUBIK Stand 2022

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